Wir bieten Ihnen hier die Möglichkeit Ihre Ehescheidung über das folgende Online-Scheidungsformular einzuleiten.

Dieser Weg steht Ihnen zu, sobald Sie mindestens ein Jahr von Ihrem Ehegatten getrennt leben (weitere Informationen hierzu unten).

Bitte beachten Sie dabei:

  • Eine Terminvereinbarung mit der Kanzlei ist hierbei nicht erforderlich.
  • Sollten Rückfragen bestehen, werden wir uns mit Ihnen direkt in Verbindung setzen.
  • Wir berechnen Ihnen unverbindlich und kostenlos die zu erwartenden Kosten für Ihr Scheidungsverfahren.
  • Sie können sich auch gerne telefonisch bei uns melden.
  • Die erforderliche Vollmacht können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen.
  • Schicken Sie diese bitte unterschrieben zusammen mit einer Kopie der Heiratsurkunde und Geburtsurkunde per Post zu:
    Rechtsanwaltskanzlei KRAPP
    Hagenauer Str. 47
    65203 Wiesbaden
  • Wir werden uns kurzfristig mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Wir bieten eine bundesweite Vertretung und Prozessführung bei allen Familiengerichten und Oberlandesgerichten.

! „Das Gesetz gibt vor, dass die Kosten sich nach dem so genannten Geschäftswert richten. Im Scheidungsverfahren ermittelt sich der Geschäftswert
aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Eheleute. Hinzu kommen 5 % des zusammengezählten Vermögens beider Eheleute. Von dem
gemeinsamen Vermögen der Eheleute wird jedoch einmal ein Betrag in Höhe von € 30.000,00 als so genannte Schonvermögen abgezogen.
Alle Daten unterliegen dem Datenschutzgesetz und werden natürlich streng vertraulich behandelt .“

    • Kontaktdaten





    • Persönliche Daten der Ehefrau







    • Persönliche Daten des Ehemanns








    • Straße, Hausnummer, PLZ, Ort

    • Heiratsdaten



    • Trennungsdaten

      ! Es kommt hierbei lediglich darauf an, welche Aussage beide Eheleute vor dem Scheidungsrichter/Scheidungsrichterin machen. Es kommt nicht darauf an, wann sich ein Ehepartner umgemeldet hat. Wenn beide Eheleute übereinstimmend das Trennungsdatum vor Gericht erklären, reicht dies regelmäßig aus. Eine Trennung bedeutet auch nicht unbedingt eine räumliche Trennung (Auszug eines Ehegatten). Auch innerhalb derselben Ehewohnung kann eine Trennung vorliegen. Dann müssten beide Eheleute dem Gericht lediglich erklären, dass sie die Versorgungsleistungen (Wäschewaschen und Essenkochen) eingestellt haben und in der Ehewohnung getrennte Zimmer bezogen haben.



    • JaNein



    • ! Sollte zwischen den Eheleuten Streit über das Sorgerecht entstehen, dürfen wir um Kontaktaufnahme bitten. Der Gesetzgeber sieht als Regelfall das gemeinsame Sorgerecht vor. Selbstverständlich sind auch andere Möglichkeiten der Regelung denkbar. Sollten hier jedoch beide Eheleute streiten, lassen sich die Voraussetzungen anderer Regelungen nicht in einem Formular beschreiben. Für diesen Fall dürfen wir um persönliche Kontaktaufnahme bitten.

      Die telefonische Klärung der hiermit verbundenen Fragen kostet Sie keine zusätzlichen Gebühren.


    • Die MutterDer Vatergemeinsames Sorgerechtandere Regelung


    • Ja (falls ja dürfen wir um Übersendung eine Kopie bitten)Nein